Der Vorstand unseres Vereins hat am gestrigen Montag beschlossen, dass mit sofortiger Wirkung ab heute für alle Veranstaltungen des TTV Letmathe in den Spielstätten der TH Kirchstraße, der Bartholomäusgrundschulsporthalle und der Humpferthalle 2G gilt. Somit dürfen nur nachweislich geimpfte und genesene Personen die Spielstätten unseres Vereins betreten. Diese Regelung gilt für alle Menschen ab 16 Jahren, sowohl für den Trainings-, als auch für den Spielbetrieb. Die Verantwortlichen kontrollieren die Nachweise vor dem Eingang.
Der Verein behält sich Änderungen vor, sobald der WTTV mit Eintritt der neuen Corona-Schutzverordnung ab dem 25.11.2021 entsprechend die Vereine informiert hat.
Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren können unsere Vereinsangebote mit ihrem Schülerausweis wie gewohnt nutzen.
WICHTIG
- Zutritt zur Halle nur geimpft/genesen
- zur Kontaktverfolgung Luca-App/QR-Code oder ausliegende Listen verwenden
- Abstand halten, Hygiene beachten, Masken nur beim TT-spielen absetzen
- Luftzirkulation (Fenster und ggf. Türen öffnen)
- Platten nach dem Training reinigen
UPDATE VOM VERBAND AM 24.11.2021
Sehr geehrte/r Vereinsvertreter/in,
nach § 4 Absatz (2) Ziffern 3 und 4 der aktuellen (und ab heute gültigen) Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) dürfen nur noch immunisierte Personen an Sportveranstaltungen als Teilnehmer/innen oder Zuschauer/innen respektive Besucher/innen teilnehmen: Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und/oder genesene Personen!
Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: Sie benötigen auch keinen Testnachweis und keine Schulbescheinigung!
Ebenfalls sind Personen ausgenommen, die aufgrund eines ärztlichen Attests nicht geimpft werden können: Sie müssen aber einen gültigen Test nachweisen!
Tests: Anerkannt werden können nur maximal 24 Stunden alte Antigen-Schnelltests (negatives Ergebnis) oder von einem anerkannten Labor bescheinigte höchstens 48 Stunden zurückliegende PCR-Tests mit negativem Ergebnis.
Was muss ich als Gastgeber einer Sportveranstaltung (Training, Wettkampf u.a.) beachten?
Personen, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen wollen, müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Das ist inzwischen mit dem QR-Code auf den Smartphones einfach möglich, der über die kostenlose App des Robert-Koch-Instituts (RKI) „CovPassCheck“ geprüft werden kann. Zur Feststellung der Identität kann auch „im Rahmen angemessener Stichproben ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier“ vorgenommen werden. Da die Gastgeber (Heimverein beim Training und Wettkampf) für die Einhaltung dieser Regeln zuständig sind, haben nur sie die Verpflichtung, eine Kontrolle der Gäste vorzunehmen, natürlich auch bei den eigenen Vereins- beziehungsweise Mannschaftsmitgliedern. Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, so ist dieser Person der Zutritt zur Sporthalle zu verwehren. Gastgebende Vereine sollten hier eine zuständige Person benennen, welche die Kontrollen durchführt.
Maskenpflicht, Abstand
In der CoronaSchVO gilt als Grundsatz in § 2 Absatz (1): „Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten.“
In allen Innenräumen besteht eine Maskenpflicht. Auf das Tragen einer Maske kann nur verzichtet werden „während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist“, also nur beim Spielen am Tisch.
Mit freundlichen Sportgrüßen
gez. Michael Keil
WESTDEUTSCHER TISCHTENNIS-VERBAND E.V.
Geschäftsführer
Michael Keil
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Telefon: 0203-6084914
michael.keil@wttv.de