Satzung

Vereinssatzung des TTV Letmathe 1954 e.V.

§ 1 Vereinsname
1. Der Verein führt den Namen TTV (Tischtennisverein) Letmathe 1954 e.V. mit Sitz in Iserlohn-Letmathe. Er ist 1954 unter dem Namen DJK Westfalia Oestrich gegründet worden und schloss sich im Jahre 1965 mit DJK Germania Stübbecken zusammen. Laut Versammlungsbeschluss wurde der Verein in TTV Letmathe 1954 umbenannt und das Gründungsjahr 1954 anerkannt. 1987 beschloss eine ordentliche Mitgliederversammlung den TTV durch das Amtsgericht in das Vereinsregister eintragen zu lassen, um ihn rechtsfähig zu machen. Mit der Eintragung erhielt der Verein den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).
2. Der Verein ist seit dem 14.06.1961 Mitglied des Westdeutschen Tischtennisverbandes e.V. und unterliegt somit dessen Satzung und Ordnung. Der TTV Letmathe 1954 e.V. ist Mitglied des Stadtsportverbandes für Iserlohn e.V.
3. Die Vereinsfarben sind grün/schwarz.

§ 2 Zweck
Der TTV betreibt und fördert den Volkssport Tischtennis.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1 a. Der Zweck wird verfolgt, ausschließlich und unmittelbar den Tischtennissport auf gemeinnütziger Grundlage und nach den Regeln des Amateursports zu betreiben.
1 b. Seine Jugendabteilungen haben jugendpflegerischen Charakter.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Übernahme von Aufgaben erfolgt ehrenamtlich. Entstandene Kosten werden, soweit sie belegbar sind, erstattet.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein bietet einen geordneten Spielbetrieb durch Zusammenarbeit mit der Stadt Iserlohn, dem Kreis, dem Bezirk und dem WTTV. Er sorgt für geeignete Sportmöglichkeiten und stellt die Tischtennistische, Netze, Bälle, sowie einheitliche zulässige Sportkleidung nach seinen finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.
6. Der Verein sorgt für genügenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung. Sportärztliche Untersuchung wird empfohlen.
7. Der Verein arbeitet mit den örtlichen Spielvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen. Er fördert die allgemeinen Aufgaben im deutschen Sport.

§ 4 Stimmrecht
Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der bei Jugendlichen von mindestens einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein muss. Über die Aufnahme selbst entscheidet dann der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Verein unterscheidet in folgende Beitragsgruppen:
a) aktive Mitglieder, die aktiv für den Verein tätig sind
b) passive Mitglieder und Förderer
c) Nachwuchs: 1. Jugend
2. Schüler/innen
d) Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über die Höhe der Beiträge, die Einstufung und die Aufnahmegebühr kann nur die Jahreshauptversammlung entscheiden.

§ 7 Beitragszahlung
Der Beitrag ist halbjährlich bis Ende des zweiten Monats des jeweiligen Halbjahres zu entrichten. Wird der Beitrag trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt, kann durch den Vorstand der Ausschluss vorgenommen werden. Der Beitrag für das Halbjahr ist aber dennoch zu entrichten. Beitragsrückstand beinhaltet grundsätzlich Verlust des Versicherungsschutzes und Ausschluss von der Benutzung der sportlichen Anlagen.

§ 8 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Halbjahres möglich. Er muss bis zum 31.03. bzw. 30.09. schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Bei Jugendlichen ist ein Austritt nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung von mindestens einem Erziehungsberechtigten gültig. Dem Verein sind unaufgefordert die dem Verein gehörenden Gegenstände wie Sportkleidung, Pässe etc. auszuhändigen.

§ 9 Verhaltensregeln
1. Sportlich faires und kameradschaftliches Verhalten sollte Selbstverständlichkeit sein. Sich für die Belange des Vereins einzusetzen, wird erwartet, ebenso die Unterstützung der Arbeit des Vorstandes.
2. Wer gegen die Satzung oder die Spielordnung grob verstößt, kann durch den Vorstand bzw. eine Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden bzw. seine Spielberechtigung verlieren. Wird zum Ausschluss eine Anhörung verlangt oder der Ausschluss angefochten, muss das Verlangen schriftlich bekannt gemacht werden.

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand als das Verwaltungsorgan des Vereins setzt sich zusammen aus:
Geschäftsführendem Vorstand:
1.Vorstzender
2.Vorsitzender
1. Geschäftsführer
2. Geschäftsführer
Schatzmeister
1. Jugendwart

sowie den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes:
Stellv. Schatzmeister
Sportwart
2. Jugendwart
Damenwart/in
1. Beisitzer
2. Beisitzer

Es wird von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt und zwar immer im Wechsel, in einem Jahr:
1. Vorsitzender
2. Geschäftsführer
Sportwart
Stellv. Schatzmeister
2. Jugendwart
1. Beisitzer

Im nächsten Jahr stehen dann zur Wahl:
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
Schatzmeister
Damenwart/in
1. Jugendwart
2. Beisitzer

Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind:

a) Der 1. Vorsitzende (bzw. der 2. Vorsitzende als Stellvertreter) vertritt den Verein nach innen und außen, lädt zu Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese. Der 2. Vorsitzende ist zuständig für die Verwaltung der vereinseigenen Sportbekleidung.

b) Der 1. Geschäftsführer (bzw. der 2. Geschäftsführer als Stellvertreter) leitet entsprechend der Vorstandsbeschlüsse die Vereinsgeschäfte. Er fertigt Einladungen und Protokolle, führt den Schriftwechsel und verwaltet und vervollständigt die Vereins-Chronik. Der 2. Geschäftsführer ist für die Verwaltung der Geräte zuständig.

c) Der Schatzmeister und sein Stellvertreter verwalten das Vereinsvermögen einschließlich der Beiträge. Er erstellt einen Haushaltsplan und ist verantwortlich für die Überwachung der Vollständigkeit der Mitgliederlisten. Jährlich wird die Kasse von den in der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

d) Der 1. Jugendwart (bzw. der 2. Jugendwart als Stellvertreter) betreut die Nachwuchsabteilungen und gilt als deren Interessenvertreter im Vorstand.

e) Der/die Damenwart/in ist für die Damen- und Mädchenabteilung zuständig und sorgt nach Rücksprache mit dem Sportwart, bzw. Jugendwart, für die Aufstellungen und den geordneten Spielbetrieb der Mannschaften.

f) Der Sportwart arbeitet Vorschläge für die Mannschaftsaufstellungen aus und sorgt in Zusammenarbeit mit den Mannschaftsführern bzw. der Spielerversammlung für deren Durchsetzung. Er ist erster Ansprechpartner der Mannschaftsführer für den Spielbetrieb und sorgt für dessen geordnete Abwicklung.

g) Die Beisitzer werden ggf. vom Gesamtvorstand mit der Leitung oder Durchführung anfallender Aufgaben betraut.

3. Die Mannschaftsführer jeder Mannschaft haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen nach Rücksprache mit dem Vorstand für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende, für Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung und für die technischsportliche Ausbildung. In der Sporthalle üben die Mannschaftsführer zusammen die Aufsicht aus. Sie sind daher für einen reibungslosen Ablauf der Trainingsabende und Meisterschaftsspiele verantwortlich. Sie werden in ihren Aufgaben nach Bedarf vom Vorstand unterstützt, um insbesondere faires sportliches Verhalten und Disziplin aller zu garantieren. Die Mannschaftsführer werden von ihrer Mannschaft jeweils für eine bzw. eine halbe Saison gewählt.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er tagt nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Monate. Alle Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und aufbewahrt. Anwesenheitslisten sind zu führen und dem Protokoll hinzuzufügen.
2. Vorstandssitzungen sind im Allgemeinen öffentlich. Nach Möglichkeit sollte ein Mitglied jeder Mannschaft an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 12 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit übernimmt der Gesamtvorstand bis zur Neuwahl die Arbeiten des Ausgeschiedenen. Scheiden mehr als zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bzw. können Positionen des geschäftsführenden Vorstands nicht besetzt werden, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis dahin entscheidet über Vorstandsgeschäfte der Restvorstand gemeinsam.
2. Die Übernahme von zwei oder mehreren Ämtern durch eine Person ist nicht zulässig. Ausnahme: Die Ämter des Sportwartes und des Damenwartes können in Personalunion von je einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.

§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste und wichtigste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind Richtschnur der Vorstandsarbeit. Als Mitgliedsversammlung bezeichnet man die Jahreshauptversammlung sowie jede außerordentliche Mitgliederversammlung. Die ordentliche Versammlung (Jahreshauptversammlung) tagt mindestens einmal pro Jahr. Sie ist im ersten, spätestens jedoch im zweiten Monat eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
Bestandteil der Jahreshauptversammlung sind die Berichte:
1. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
Schatzmeister
Damenwart/in
Sportwart
1. Jugendwart
Ein weiterer Bestandteil der Jahreshauptversammlung ist die Entlastung des Vorstands. Sie wird vorgenommen durch einen für diesen Zweck gewählten Versammlungsleiter, der nicht dem Vorstand angehört. Auf Verlangen eines Mitglieds ist Einzelentlastung durchzuführen, die auf Antrag durch Stimmzettel erfolgen kann. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, jederzeit auf Antrag ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zu entheben. Die in der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer sowie dem 1. Vorsitzenden (bzw. 2. Vorsitzenden) zu unterzeichnen.

§ 14 Einberufung zur Mitgliederversammlung
Zur Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand schriftlich jedes stimmberechtigte Mitglied bis spätestens drei Wochen vor dem Termin ein. Die Einladung hat neben Ort und Zeitpunkt mindestens folgende Punkte zu enthalten:
1. Begrüßung
2. Wahl eines Protokollführers
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
4. Verlesung des letzten Protokolls
5. Berichte lt. § 13
6. Wahl eines Versammlungsleiters
7. Entlastung
8. Neuwahlen gemäß § 10 dieser Satzung unter Benennung der in dem Jahr
anstehenden Positionen
9. Anträge
10. Verschiedenes
Anträge von Mitgliedern können nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Soll über ein nicht auf der Tagesordnung stehendes Thema wegen großer Dringlichkeit doch beschlossen werden, muss eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dringlichkeit sein.

§ 15 Geschäftsordnung
1. Für Beschlüsse gilt grundsätzlich die einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende zu entscheiden. Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann nur geändert werden, wenn dieser Punkt ausdrücklich auf der Tagesordnung vermerkt war, mit Angabe welcher Passus, in welcher Form geändert werden soll. Eine Satzungsänderung kann beantragt werden durch den Vorstand oder durch mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder.
2. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen auf einer Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag muss die Wahl durch Stimmzettel erfolgen.

§ 16 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähigkeit bei Mitgliederversammlungen ist gegeben, wenn entsprechend der Satzung eingeladen wurde und mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Dies wird festgestellt und geprüft anhand von Anwesenheitslisten zu jeder Versammlung, in die sich jeder Teilnehmer mit Unterschrift einzutragen hat. Sie sind Bestandteil des Protokolls und diesem beizufügen.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern einberufen werden. Dabei ist die nach § 14 vorgeschriebene Frist und Form zu berücksichtigen.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nach den Regularien einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen. Der zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Vorstand ist gehalten, die Abmeldung beim WTTV nach Auflösung des Vereins sofort und unverzüglich vorzunehmen. Wird der Verein aufgelöst, hat kein Mitglied Ansprüche irgendwelcher Art. Das Barvermögen des Vereins erhält der Stadtsportverband für Iserlohn e.V. Das Sachvermögen erhält der Sport- und Schulausschuss der Stadt Iserlohn.

Satzung geprüft und beschlossen: Iserlohn, 08. Mai 2000
Satzungsänderung beschlossen: Iserlohn, 15. Februar 2016